Wie muss ich mich beim Praktikum versichern?
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Freiwillige Praktika
Bei freiwilligen, unbezahlten Praktika besteht keine Sozialversicherungspflicht. Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum antreten, haben laut Berufsbildungsgesetz Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Bei einem bezahlten Praktikum mit einer Vergütung von unter 400 Euro muss ein Beitrag für die Krankenversicherung gezahlt werden. Bei über 400 Euro Vergütung und einer Dauer von mehr als 2 Monaten und mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche muss sich der Praktikant renten-, pflege-, kranken- und arbeitslosenversichern.
Die Unfallversicherung wird, unabhängig von der Bezahlung, vom Arbeitgeber übernommen. Für vom Praktikanten verursachte Schäden gilt die Arbeitnehmerhaftung. Des Weiteren hat der Praktikant das Recht auf ein Zeugnis und Urlaubsanspruch.
Bei einem vergüteten Praktikum wird die Bezahlung als Einkommen angesehen. Deshalb müssen die Einkommensgrenzen bei Kindergeld, Wohngeld, BaföG, Einkommenssteuer und Waisenrente beachtet werden.
Pflichtpraktika
In vielen Studiengängen sind Praktika fest in der Studienordnung verankert und sind somit Pflicht. Es besteht bei diesen Praktika kein gesetzlich festgelegter Anspruch auf Bezahlung, jedoch kann diese in manchen Fällen mit dem Vorgesetzten geregelt werden. Bei der Sozialversicherungspflicht gibt es verschiedene Regelungen, je nachdem zu welchem Zeitpunkt das Praktikum absolviert wird.
Liegt das Praktikum in der Schulzeit, sind Praktikanten von der Sozialversicherungspflicht befreit und über die Familienversicherung krankenversichert.
Wird das Praktikum vor Studienbeginn absolviert, sind Praktikanten unter 25 Jahren bei Kranken- und Pflegeversicherung über die Familienversicherung abgedeckt, ansonsten muss sich der Praktikant pflichtversichern. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei einer Praktikumsvergütung unter 325 Euro muss der Arbeitgeber ebenfalls Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Bei einer Vergütung über 325 Euro teilen sich Praktikant und Arbeitgeber die Kosten. Ein Praktikant hat Anspruch auf BaföG, wenn ein Praktikum vor dem Studium in der jeweiligen Studienordnung als verpflichtend festgelegt ist. Eine Vergütung kann eventuell den BaföG-Betrag verringern.
Bei bezahlten Pflichtpraktika während des Studiums sind Studenten versicherungsbefreit. Für unbezahlte Pflichtpraktika während des Studiums gelten dieselben Regelungen wie bei Praktika vor Studienbeginn, ebenso bei Pflichtpraktika nach Studienende.
Bei der Unfallversicherung sind Schüler beim Praktikum über ihre Schule versichert, Studierende über ihre Hochschule. Bei einem vergüteten Praktikum übernimmt das Unternehmen die Versicherungspflicht. Ein Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht nicht.
Von Mona H.
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